NVS - Schutzgebiete


Hubermoos

Das Hubermoos (oder Dottenwilermoos) liegt nördlich des Schlosses Dottenwil in einer Senke. Das Moos befindet sich auf Gebiet der Gemeinde Berg SG, unmittelbar an der Grenze zur Gemeinde Wittenbach. Das Flachmoor ist seit 1998 ein Schutzobjekt von nationaler Bedeutung. Im Hubermoos ist der NVS seit Anfang der Siebzigerjahre tätig. Es ist massgeblich den Bemühungen seines ersten Präsidenten Christian Zinsli und von Vorstandsmitglied Jakob Grob zu verdanken, dass ab 1972/73 Pro Natura (der ehemalige Naturschutzbund) Schlüsselparzellen in diesem Gebiet erwerben und die Riedflächen so gerettet werden konnten. Das Hubermoos ist heute das grösste Objekt, dass der NVS betreut. Es ist ein vielfältiges Gebiet mit Riedflächen und Tümpeln, Wald- und Heckenpartien. Das Hubermoos ist ein wichtiges Laichgebiet für die Amphibien.




Mehr zu seiner Geschichte...

Das Hubermoos (früher auch Dottenwiler-Moos genannt) gehört zur Gemeinde Berg. Nur ein kleiner, dreieckiger Spickel im Westen des Moorgebietes und ein Grossteil seines angrenzenden Umgeländes liegt auf Wittenbacher Boden. 

Der Naturschutzverein der Stadt St.Gallen und Umgebung (NVS) entdeckte dieses landschaftlich einzigartige Refugium bereits im Jahre 1970, im NVS-Gründungsjahr. Es war NVS-Gründungsmitglied Jakob Grob, der den NVS auf dieses Kleinod in unmittelbarer Umgebung der Stadt St. Gallen aufmerksam machte. 

 

Zwar hatten schon in früheren Jahren Naturfreunde wie der St.Galler Tierarzt Dr. Bernhard Kobler und der Wittenbacher Lehrer Sales Huber den hohen Wert dieses Mooses erkannt. Zu einem rechtskräftigen Schutz des Gebietes ist es aber nie gekommen. Dazu waren wohl die Besitzverhältnisse des Mooses zu komplex. Das Moorgebiet ist in zahlreiche schmale, rechteckige Parzellen aufgeteilt. Verschiedene Bauern und Erbgemeinschaften waren Besitzer dieser Moorstreifen. 

 

Jakob Grob und Ferdi Wirth vom Ornithologischen Verein (OV) Wittenbach beginnen mit den einzelnen Landwirten zu verhandeln. Ziel ist es, möglichst viele Parzellen käuflich zu erwerben. Als möglicher Käufer wird der St.Gallisch- Appenzellische Naturschutzbund SANB (heute Pro Natura) eingeschaltet, verfügte doch der damals erst aus der Taufe gehobene NVS noch nicht über die nötigen Geldmittel. 

 

Im Jahre 1971 ist es dann soweit. Pro Natura, NVS und OV Wittenbach erwerben gemeinsam eine erste Parzelle. Ein Jahr später (1972) gelingt es nach zähen Verhandlungen, zwei weitere Parzellen in naturschützerischen Besitz zu bringen. In den folgenden Jahren können weitere Parzellen gekauft oder langfristig gepachtet werden. Einzelne Parzellen sind bis heute im Besitz der Bauern geblieben. 

 

Der NVS übernimmt im Auftrag von Pro Natura die Betreuung und Pflege des Mooses. Gleichzeitig strebt er eine rechtskräftige Schutzverordnung an. Der Weg zur rechtlichen Sicherung des Mooses erweist sich als äusserst mühsam und langwierig. 1978 kommt es zu einer Kontroverse mit dem Gemeinderat Wittenbach. Über Nacht wird der gesamte Waldsaum an der Grenze des Hubermooses brutal abgeholzt, dies mit Einwilligung der Gemeindebehörde. Dieses frevelhafte Vorkommnis führt in der Folge zu einer argen Belastung des Verhältnisses zwischen dem Gemeinderat Wittenbach und den Naturschützern. 

 

Am 16. März 1982 ist es dann endlich doch so weit. Eine rechtskräftige Schutzverordnung über das Hubermoos wird vom Kanton genehmigt und in Kraft gesetzt. Ein erster Schutzverordnungsentwurf datiert immerhin aus dem Jahre 1974. 

 

Trotz vieler Erschwernisse ist es dem Naturschutz und allen voran dem NVS gelungen, dieses wertvolle und für unsere Gegend einmalige Feuchtgebiet mit seiner interessanten Fauna und Flora durch intensive Betreuung und Pflege in die heutige Zeit hinüber zu retten. Eine NVS-Arbeitsgruppe ist heute noch für die naturschützerische Betreuung des Gebietes zuständig und alljährlich im September findet der grosse Hubermoos-Arbeitstag statt, an dem die Riedflächen gemäht und die zahlreichen Moortümpel vor der Verlandung bewahrt werden. 

 

Die Besitzesverhältnisse der einzelnen Parzellen sind heute nicht mehr von zentraler Bedeutung, weil eine gesetzliche Verordnung den totalen Schutz des Gebietes garantiert. Wichtig ist ein wachsames Auge des Naturschutzes aber trotzdem, gilt es doch, die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen laufend zu überwachen.